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   LSG Niedersachsen-Bremen, 21.09.2018 - L 15 AS 121/17 NZB   

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https://dejure.org/2018,88170
LSG Niedersachsen-Bremen, 21.09.2018 - L 15 AS 121/17 NZB (https://dejure.org/2018,88170)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 21.09.2018 - L 15 AS 121/17 NZB (https://dejure.org/2018,88170)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 21. September 2018 - L 15 AS 121/17 NZB (https://dejure.org/2018,88170)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 28.12.2010 - B 13 R 320/10 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.09.2018 - L 15 AS 121/17
    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bislang nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Rechtsmittelgericht bedürftig und fähig ist (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 28. Dezember 2010 - B 13 R 320/10 B -, juris).
  • BSG, 29.11.1989 - 7 BAr 130/88

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, Abweichung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.09.2018 - L 15 AS 121/17
    Denn mit seiner Entscheidung hat sich das SG Bremen nicht in einen bewussten Gegensatz zu Entscheidungen eines Divergenzgerichts - in Betracht kommen insbesondere das Bundessozialgericht und das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - begeben, auch hat es keine anderen tragenden abstrakten Rechtssätze oder Maßstäbe entwickelt (zu den Grundsätzen BSG, Beschluss vom 29. November 1989 - 7 BAr 130/88 - Breithaupt 1990, 614 ff.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.03.2018 - L 15 AS 222/17
    Er hat gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 29. August 2017 mit zwei Schriftsätzen, die beide am 4. Oktober 2017 beim Landessozialgericht Niedersachsen Bremen eingegangen sind, sowohl Berufung eingelegt (L 15 AS 121/17) als auch (unbedingt) die vorliegende Nichtzulassungsbeschwerde erhoben.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.08.2018 - L 15 AS 118/17
    Soweit sie sich auf einen am 23. März 2016 bei dem Beklagten gestellten Antrag auf Kostenerstattung in Höhe von 606 EUR für die Fortbildungen Röntgenkurs, Aufbereitung von Medizinprodukten sowie BEMA Teile 1 bis 3 beziehen sollte, sind auch die hiervon umfassten Fahrkosten Gegenstand des Bescheides des Beklagten vom 16. Januar 2017in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2017 und der diesbezüglich erhobenen, vom SG Osnabrück mit Gerichtsbescheid vom 19. Mai 2017 abgelehnten Klage S 22 AS 129/17; LSG Niedersachsen-Bremen 15 AS 121/17 NZB).
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